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Domizilberatung

Wir bringen Sie in die Schweiz!

Domizilberatung für
ausländische Staatsangehörige

 

Sehr oft wird dieses Thema unterschätzt und Sie können sehr viel Geld, Zeit und unnötigen Behördengänge in dieses Thema investieren und verlieren. Ohne sachkundige Domizilberatung ist die Ansiedelung für Einwanderungswilligige oft ein steiniger und mühsamer Weg. Bach Suisse beratet und begleitet Sie gerne durch dieses Verfahren.

Vorführung traditioneller Musik
Beobachtungsdeck

Informationen zum Immobilienerwerb durch ausländische Staatsangehörige in der Schweiz

Seit 1997 wird der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Personen im Ausland Stück für Stück liberalisiert und den grenzüberschreitenden Bedürfnissen angepasst. Der Abschluss der Bilateralen Verträge I zwischen der Schweiz und der EU hat diese Tendenz weiter verstärkt. Die letzte Änderung datiert vom 1. April 2005, die für börsenkotierte Unternehmen Erleichterungen bezüglich des Erwerbs von Anteilen an Immobiliengesellschaften brachte.

Die Vorschriften unterscheiden sich u.a. darin, ob es sich um einen direkten oder indirekten Immobilienerwerb handelt.

 

 

  • Direkter Immobilienerwerb

  • Sonderregelung für Staatsangehörige bestimmter Länder

  • Bewilligungsfreier direkter Erwerb von Grundstücken

  • Bewilligungsfreie abhängige Eigentumsübertragung

  • Indirekter Immobilienerwerb

  • Finanzierung durch eine ausländische Bank

 

Unser Unternehmen bietet Firmen oder Privatperson, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, eine Ansiedelung in der Schweiz an.

 

Wir können Sie gerne beraten, begleiten oder wir übernehmen einfach alle anfallenden Arbeiten für Sie!

 

Gerne unterbreiten wir Ihnen eine kostenlose Offerte!

 

Füllen Sie das Formular aus und wir melden uns bei Ihnen umgehend! Vielen Dank.

 

Kontaktformular hier klicken!

 

Erwerb von Immobilien

Aufsichtbehörde

Bundesamt für Justiz www.bj.admin.ch

 

Erwerb bewilligungsfrei möglich

von Immobilien für Geschäftszwecke unabhängig vom Wohnsitz, Sitz und Staatsangehörigkeit von Hauptwohnung durch alle Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz von Zweitwohnung bei Wohnsitz in der Schweiz für EU-/EFTA Staastbürger und Drittstaaten-Angehörige mit C-Bewilligung von Ferienwohnung/Wohneinheit in Aparthotel bei Wohnsitz in der Schweiz für EU-/EFTA-Staatsbürger.

 

Erwerb nicht möglich

von Zweitwohnung

- durch Ausländer Wohnsitz im Ausland (Ausnahme: Zweitwohnung am Arbeitsort

  für Grenzgänger mit EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit

- durch Drittstaaten-Angehörige ohne C-Bewilligung

 

von Hauptwohnung

- durch Drittstaaten-Angehörige ohne C- und B-Bewilligung

 

Erwerbsbewilligung erförderlich für

Erwerb Ferienwohnung/Wohneinheit in Aparthotel durch:

- Ausländer mit Wohnsitz im Ausland

- Drittstaaten-Angehörige ohne C-Bewilligung

- Gesellschaften mit Sitz im Ausland: Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz und 

  gleichzeitiger Beherrschung durch Personen im Ausland.

 

Informationen für Nicht-Schweizer

Diese Übersicht kann aufgrund der Unterschiede bei Bürgern verschiedener Staaten nur einen groben Überblick geben.Es empfiehlt sich, im Einzelfall jeweils die zuständigen Stellen zu konsultieren oder Beratung beizuziehen.

 

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

Vollzugsbehörden

Bundesamt für Migration http://www.bfm.admin.ch sowie kantonale Ämter (für Wirtschaft und Arbeit, für Migration)

 

Einleitende Bemerkung

Die gesundheits- und wirtschaftspolizeilichen Vorschriften sowie die jeweiligen Auflagen zur Berufsausubung (u.a. Bewilligungspflicht) sind grundsätzlich zu beachten, unabhängig von der Nationalität und der Aufenthaltsbewilligung.

 

Bei Schweizer Staatsbürgern und solchen mit der Niederlassungsbewilligung C

Keine Arbeitsbewilligung erforderlich.

 

EU-25 Staatsbürger

Im Anstellungsverhältnis bei Schweizer Arbeitgeber(Erwerbstätigkeit von mehr als 3Monaten) erhalten eine Aufenthaltsbewilligung L oder B (abhängig von der Vertragsdauer); es besteht ein Anspruch auf Erteilung; Anmeldepflicht vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde (dabei erforderliche Unterlagen: gültiges Reisedokument sowie Arbeits-vertrag oder Arbeitsbestätigung).

 

Im Anstellungsverhältnis bei ausländischem Arbeitgeber (Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten) gelten als Entsandte/Dienstleister, auch wenn sie den Wohnsitz vorübergehend in der Schweiz haben; der Arbeitgeber muss für sie eine Arbeitsbewilligung einholen; dabei zu erfüllende Voraussetzungen: Gesamtwirtschaftliches Interesse, Lohn- und Arbeitsbedingun-gen, Persönliche Voraussetzungen sowie vorhandene Kontingente. Erst wenn diese vorliegt, kann die Anmeldung vorArbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde erfol-gen (erforderliche Unterlagen: gültiges Reisedokument sowie Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestätigung).

 

Mit Wohnsitz im Ausland

Erhalten bei Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten pro Kalenderjahr eine Grenzgänger-bewilligung (Ausweis G) bei Vorlage einer Arbeitsbescheinigung. Hierfür ist das Migrations-amt zuständig.

 

Kurzaufenthalt zur Erwerbstätigkeit

Können max. 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei in der Schweiz arbeiten. Sie unterstehen jedoch einer Meldepflicht bei Erwerbstätigkeit von mehr als 8 Tagen. Die Meldepflicht besteht bereits ab 1. Arbeitstag bei: Bauhaupt- und Nebengewerbe, Gastgewerbe,Reinigungsgewerbe, Bewachungs- und Sicherheitsdienst. Die Meldung hat spätestens 8 Tage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen.

 

EU-2 Staatsbürger

Im Anstellungsverhältnis bei Schweizer Arbeitgeberder Arbeitgeber muss für sie zuerst eine Arbeitsbewilligung einholen; zu erfüllende Voraussetzungen: Inländervorrang, Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie vorhandene Kontingente; ist dies erfüllt, kann die Aufenthaltsbe-willigung (L oder B ➝ abhängig von der Vertragsdauer) erteilt werden; Anmeldepflicht vor Arbeitsbeginn bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde (erforderliche Unterlagen: gültiges Reisedokument sowie Arbeitsvertrag oder Arbeitsbestatigung); zu beachten gilt es, dass der Wohnsitzwechselmeldepflichtig ist.

im Anstellungsverhältnis bei ausländischem Arbeitgeber analog EU - 25 Staatsburger

 

Bürger von Drittstaaten

Einreise nur mit entsprechendem Visum und Einreisepapieren möglich; ist begrenzt auf Spezialisten, Führungskräfte und andere qualifizierte Arbeitskräfte.

Im Anstellungsverhältnis bei Schweizer Arbeitgeber

Erfüllen der Voraussetzungen: Gesamtwirtschaftliches Interesse,Inländervorrang, Lohn- und Arbeitsbedingungen, persönliche Voraussetzungen sowie vorhandene Kontingente.

Im Anstellungsverhältnis bei ausländischem Arbeitgeber

siehe EU-25 Staatsburger; erfüllen der Voraussetzungen: Gesamtwirtschaftliches Interesse, Lohn- und Arbeitsbedingungen, persönliche Voraussetzungen sowie vorhandene Kontingente.

 

Besonderheiten bei den Aufenthaltsbewilligungen

Aufenthaltsbewilligung (Bewilligung B)

Aufenthalte von uber 1 Jahr; für bestimmten Zweck; befristet; kann verlangert werden, sofern keine Widerrufsgründe bestehen.

 

Kurzaufenthaltsbewilligung (Bewilligung L)

Aufenthalte bis 1 Jahr; fur bestimmten Zweck; befristet;kann max. auf 24 Monate verlangert werden.

 

Wirtschaftsförderung

Wer ist mein Ansprechpartner bei der kantonalen Wirtschaftsförderung? Gibt es auch in meiner Region ein Gründerzentrum? Brauche ich als Einzelunternehmerin einen Handelsregistereintrag? Gibt es für Aktionäre eine Nachschusspflicht? Wie lange darf ich als EU-Bürger bewilligungsfrei in der Schweiz arbeiten? Welche Technologie- und Jungunter-nehmerpreise werden ausgeschrieben?

 

Auf all diesen Fragen können wir Sie gerne kompetent beraten!

 

Personen im Ausland haben für den Erwerb von Grundstücken eine Bewilligung einzuholen, sofern es sich nicht um die in den Ziffern 2. und 3. dargestellten Transaktionen handelt. Als Personen im Ausland gelten:

 

  • Ausländer (inkl. EU oder EFTA-Bürger) mit Wohnsitz im Ausland;

  • Staatsangehörige ohne gültige Niederlassungsbewilligung (nicht EU- oder EFTA-Bürger);

  • juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz im Ausland;

  • juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Schweiz und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben;

  • natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben.

 

Die Bewilligung wird von der kantonalen Behörde, in deren Amtsbereich sich das Grundstück befindet, erteilt. Bei folgenden speziellen Tatbeständen besteht ein Anspruch auf eine Bewilligung:

 

  • Im Rahmen von Zwangsverwertungen und Liquidationen von belasteten Grundstücken zu Gunsten von in der Schweiz zugelassenen Banken und Versicherungen;

  • bei Erwerb durch Versicherungsgesellschaften für technische Rückstellungen für das Geschäft in der Schweiz;

  • bei Erwerb im Rahmen der Personalvorsorge aus schweizerischen Betriebsstätten;

  • bei Erwerb zur direkten Erfüllung eines gemeinnützigen Zweckes;

  • bei Erwerb durch Erbe oder Vermächtnisnehmer, der nicht als gesetzlicher Erbe gilt;

  • bei Vorliegen eines nachgewiesenen Härtefalles für den Veräußerer (z.B. unvorhersehbare finanzielle Notlage);

  • bei Erwerb einer Zweitwohnung bei Bestehen einer außergewöhnlichen Beziehung zum Ort (nur in gewissen Kantonen möglich);

  • beim Erwerb für sozialen Wohnungsbau (nur in gewissen Kantonen möglich).

 

Der Erwerb einer Ferienwohnung durch eine natürliche Person (keine Gesellschaft) ist unter Anrechnung an das kantonale Kontingent bewilligungsfähig, sofern sie sich in einem vom Kanton bezeichneten Fremdenverkehrsort befindet. Die Wohnfläche und die Grundstücks-fläche werden in der Regel beschränkt (ca. 200 m2 Wohnfläche und 1.000 m2 Grundstücks-fläche). Ferienwohnungen dürfen periodisch vermietet werden; der Erwerber muss sie jedoch jederzeit selbst als Ferienwohnung benutzen können.

Der öffentlich zu beurkundende Grundstückskaufvertrag ist grundsätzlich am Ort der gelegenen Sache nach schweizerischem Recht abzuschließen.

+41 (0) 76 724 26 08

Oststrasse 24

CH-8570 Weinfelden

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